Zuzugsbegünstigung
Mit einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 20.09.2016 wird eine weitere Zuzugsbegünstigung für hochqualifizierte Personen aus dem Ausland geschaffen. Wenn der Zuzug der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kunst oder Sport dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist, wird ein Zuzugsfreibetrag ab dem Zuzugszeitpunkt für fünf Jahre zuerkannt.
Der Freibetrag von 30% wird nur gewährt, wenn ein Antrag binnen sechs Monate nach dem Zuzug gestellt wird. Weitere Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen können daneben nicht mehr berücksichtigt werden. Zur Beurteilung, ob gegebenenfalls das öffentliche Interesse auch gegeben ist, sieht die Verordnung die Beiziehung von Sachverständigen vor. Neben dem Freibetrag werden wie bisher schon die ausländischen Einkünfte der Personen mit einem pauschalen Durchschnittssatz endbesteuert.