Zuwendungsfruchtgenuss

In einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzgerichts wurde über die steuerliche Anerkennung eines sogenannten Zuwendungsfruchtgenusses entschieden. Ein Vater schloss mit seinem Sohn eine Vereinbarung, dass ihm auf zehn Jahre befristet der Fruchtgenuss an einer vermieteten Liegenschaft zugutekommen soll.

Im Urteil wird diese Vereinbarung steuerlich nicht anerkannt. Die Einkünfte aus der Vermietung der Liegenschaft sind weiterhin dem Vater zuzurechnen. Zurechnungssubjekt von Einkünften ist derjenige, der das Unternehmerrisiko trägt und die Unternehmerinitiative entfaltet.

Im konkreten Fall brachte der Sohn im Rechtsmittelverfahren vor, dass er den Jahresbestandszins abgerechnet und einen Nachtrag zum Bestandvertrag vorgelegt habe. Diese geringen Aktivitäten bewirken aber laut der Entscheidung keine Einkünfte Zurechnung an den Sohn. Die Dispositionsfähigkeit sei bei diesem Bestandvertrag zu eingeschränkt gewesen.