Zentrales Kontenregister

 

Durch die Einführung des zentralen Kontenregisters ist es im Zuge der Steuerreform zu einer Einschränkung des Bankgeheimnisses gekommen. Österreichische Banken müssen nun automatisiert bestimmte Daten (z.B. Name, Adresse, Kto Nr usw.) an das Bundesministerium für Finanzen melden. Im zentralen Kontenregister werden die Konten und Depots von natürlichen und juristischen Personen erfasst. Dadurch wird es den Staatsanwaltschaften, Gerichten, Finanzstrafbehörden aber auch den Abgabenbehörden ermöglicht, einen Überblick zu erhalten, über welche Konten bzw. Depots eine Person verfügt. Erfasst werden nicht nur die Kontoinhaber, sondern auch die Verfügungsberechtigten.

Im Abgabeverfahren ist eine Abfrage dann zulässig, wenn die Finanz Bedenken gegen die Richtigkeit der Steuererklärungen hat und dem Steuerpflichtigen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Über eine durchgeführte Kontenregistereinsicht wird der Steuerpflichtige informiert.

Bevor die Finanz die Banken zur Kontenöffnung auffordern kann, muss ein Einzelrichter des Bundesfinanzgerichtes das Auskunftsverlangen genehmigen. Gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes kann Rekurs eingelegt werden. Der Rekurs hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. Wird dem Rekurs statt gegeben und wurde die Konteneinschau in der Zwischenzeit bereits durchgeführt, gilt für die dabei gewonnenen Beweise ein Verwertungsverbot im Abgabenverfahren.