Zahnimplantate

Ein angestellter Musikprofessor und Posaunist einer Konzert GmbH machte in seiner Steuererklärung Ausgaben für Zahnimplantate als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt behandelte diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt. Laut Finanzamt liegt ein „Mischaufwand“ vor, da sich die berufliche nicht von der privaten Nutzung trennen lässt, womit ein Abzug als Werbungskosten ausscheidet.

In seiner Beschwerde gegen diese Entscheidung legte der Professor ein Gutachten seiner Zahnärztin vor, dass nur die gewählte Behandlung seine weitere Berufsausübung als Posaunist ermöglicht. Das Bundesfinanzgericht stellte fest, dass Zähne primär der Aufnahme der erforderlichen Nahrung dienen. Dies ist der privaten Lebensführung zuzuordnen. In Sonderfällen kann ein durch Implantate saniertes Gebiss jedoch wesentlich für die Berufstätigkeit sein.

Im Ergebnis wurden dann vom Gerichtshof die Ausgaben für die vier Schneidezähne als Werbungskosten anerkannt und die Ausgaben für die anderen Zähne als außergewöhnliche Belastung gesehen. Laut Urteil ist bei einem Posaunisten die Berufsausübung ohne festsitzende Schneidezähne unmöglich. Im Gegensatz zu den Schneidezähnen dienen die anderen Zähne dem Kauen und somit dem privaten Bereich.