Zahlungs-Erleichterungen
Durch das im Juli beschlossene Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurden die Möglichkeiten von Zahlungserleichterungen gegenüber dem Finanzamt gesetzlich erweitert.
Stundungen: Stundungen, die nach dem 15.3.2020 bewilligt wurden und deren Frist am 30.9.2020 endet, werden automatisch bis zum 15.1.2021 verlängert. Es muss kein neuerlicher Antrag gestellt werden. Darüber hinaus werden auch Abgaben miteinbezogen, die bis zum 25.9.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht werden (z.B. Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen für das 3. Quartal).
Ratenzahlungen: Alternativ zur Verlängerung der Stundung kann innerhalb der Stundungsfrist (spätestens bis zum 30.9.2020) ein Antrag auf Ratenzahlung eingebracht werden. Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf 12 angemessene Monatsraten.
Stundungszinsen: Für den Zeitraum vom 15.3.2020 bis 15.1.2021 werden keine Stundungszinsen festgesetzt. Danach erfolgt eine stufenweise Anhebung der Stundungszinsen von 2% über dem Basiszinssatz (derzeit minus 0,62%) für den Zeitraum 16.1.2021 bis 28.2.2021. Im Anschluss daran werden die Stundungszinsen alle 2 Monate um 0,5% erhöht, so dass ab 1.11.2021 wieder 4,5% über dem Basiszinssatz zur Vorschreibung kommen.
Nebenforderungen: Für den Veranlagungszeitraum 2020 werden bei Nachforderungen keine Anspruchszinsen vorgeschrieben. Für zwischen dem 15.3.2020 und dem 31.10.2020 fällige Abgaben sind auch keine Säumniszuschläge zu entrichten. Diese Zahlungserleichterungen gelten nicht für Landes- und Gemeindeabgaben.