Zahlungen in den Reparaturfonds

Der Verwaltungsgerichtshof hat erstmalig eine Entscheidung darüber getroffen, ob Beiträge zur Instandhaltungsrücklage im Jahr der Zahlung als sofort abzugsfähige Werbungskosten zu werten sind, da mit der Zahlung in die Rücklage die Verfügungsgewalt über diese Beträge auf die Wohnungseigentumsgemeinschaft übergeht. Der Wohnungseigentümer kann in der Regel nicht alleine entscheiden, wie die Rücklage verwendet wird und auch keine Rückzahlung verlangen – auch dann nicht, wenn er aus der Eigentumsgemeinschaft ausscheidet (z.B. durch den Verkauf des Objektes).

Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Zahlungen im Jahr der Zuführung in die Rücklage noch nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. Er begründet seine Entscheidung damit, dass zum Zeitpunkt der Zahlung noch nicht feststeht, welche Erhaltungsarbeiten mit der Rücklage vorgenommen werden und somit auch noch nicht beurteilt werden kann, ob es sich um aktivierungspflichtige (Instandsetzung) oder sofort abzugsfähige Aufwendungen (Instandhaltung) handelt. Erst wenn das Rücklagenguthaben tatsächlich verwendet wird, steht der Ausgabencharakter fest und erst dann können die Werbungskosten geltend gemacht werden.

Durch diese Entscheidung wurde allerdings nicht geklärt, wie eine nicht verbrauchte Instandhaltungsrücklage beim Kauf/Verkauf des Objektes steuerlich zu behandeln ist. Die Finanzverwaltung geht bislang davon aus, dass die Rücklage im Kaufvertrag gesondert ausgewiesen werden muss, damit sie steuerlich beim Übernehmer fortgeführt werden kann.