Wohnungswechsel aufgrund einer Behinderung

Nach einem Unfall war eine Frau querschnittsgelähmt. Sie mietete in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsplatz eine neue Wohnung um ihren Arbeitsplatz nicht zu verlieren. Die alte Wohnung konnte nicht behindertengerecht adaptiert werden.

Die Angestellte machte in Ihrer Arbeitnehmerveranlagung die Mehrkosten der neuen Mietwohnung als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend. Tägliche Taxifahrten zwischen alter Wohnung und dem Arbeitsplatz seien nicht kosteneffizient und von der neuen Wohnung aus kann sie den Arbeitsplatz mit ihrem Rollstuhl erreichen.

Nach dem Instanzenzug hat der Verwaltungsgerichtshof die gesamten Mehrkosten für die Miete nicht anerkannt. Laut dem Gerichtshof stellen Wohnungs(mehr)kosten keine außergewöhnliche Belastung dar, da das Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit nicht erfüllt ist. Die Mietkosten können auch nicht als Werbungskosten abgesetzt werden, da keine doppelte Haushaltsführung vorliegt.