Wirtshaus-Paket

Mit dem Wirtshaus-Paket wurde ein Maßnahmenbündel bestehend aus steuerlichen Entlastungen, Unterstützungen sowie Anreizen zur Steigerung des Konsums geschnürt. Der erste Teil der Maßnahmen wurde bereits per Gesetz umgesetzt und wird ab dem 1.7.2020 in Kraft treten. Der zweite Teil betrifft die Pauschalierungsverordnung von Gaststätten. Wann diese Verordnung in Kraft treten wird, ist noch offen.

Mit dem 19. COVID-19 Gesetz wurde beschlossen, dass sich die Umsatzsteuer für die Lieferung und Restaurationsumsätze von offenen nichtalkoholischen Getränken vom 1.7. bis zum 31.12.2020 auf 10% ermäßigt. Das Kriterium „typischerweise offen abgeben werden“, soll als Abgrenzungsmerkmal zum Handel dienen. Daneben wird ab 1.7. die Schaumweinsteuer abgeschafft.

Zudem werden die Gutscheine für Mahlzeiten, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmer steuerfrei pro Arbeitstag zur Verfügung stellen dürfen, ab dem 1.7.2020 von € 4,40 auf € 8,- erhöht. Voraussetzung ist hier, dass die Gutschreine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können (sowie von € 1,10 auf € 2,- für Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln). Zuletzt sollen Aufwendungen für die werbewirksame Bewirtung von Geschäftsfreunden, die die Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit erfüllen, ab dem 1.7. bis zum Jahresende zu 75% statt zu 50% absetzbar sein.