Wirtschaftliches Eigentümerregister

Im Register der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG) sind jene natürlichen Personen einzutragen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein meldepflichtiger Rechtsträger (Gesellschaften, Stiftungen, Trusts) steht. Befreit sind Gesellschaften mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschafter und Vereine gemäß Vereinsgesetz.

 

Diese Rechtsträger müssen (mindestens) einmal jährlich ihre wirtschaftlichen Eigentümer ermitteln und im WiEReG Register aktualisieren lassen bzw. eine bestehende Meldung bestätigen. Eine bloße Überprüfung (ohne Durchführung einer aktiven Meldung) ist nicht ausreichend. Die laufende Meldeverpflichtung bei Änderungen der wirtschaftlichen Eigentümer bzw. bei Neugründungen bleiben unabhängig von der jährlichen Meldepflicht aufrecht.

 

Wer nicht rechtzeitig meldet, erhält ein Erinnerungsschreiben mit einer Nachfrist von 6 Wochen. Wird diese Frist versäumt, verhängt das Finanzamt eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000 und gewährt eine neuerliche Nachfrist. Wird auch diese versäumt, beträgt die weitere Zwangsstrafe EUR 4.000. Das WiEReG sieht für Nicht- bzw. Falschmeldungen Strafen bis zu EUR 200.000 vor!

 

Die öffentliche Einsichtsmöglichkeit in das WiEReG Register wurde durch eine EuGH-Entscheidung Ende 2022 aufgehoben. Die Einsicht ist seither nur noch für Behörden und jene Berufsgruppen vorgesehen, die eine verpflichtende Überprüfung ihrer Kunden zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durchführen müssen. Dazu gehören z.B. Banken, Rechtsanwälte und Steuerberater.