Wiederaufnahmeantrag
Die Wiederaufnahme des Verfahrens öffnet den Weg, eine durch Bescheid erledigte Rechtssache in einem neuerlichen Verfahren sachlich zu prüfen. Ein Wiederaufnahmegrund ist das „Neuhervorkommen“ von Tatsachen oder Beweismitteln. Uneinigkeit bestand hinsichtlich der Frage, aus wessen Sicht das Hervorkommen neuer Tatsachen zu bewerten ist (aus Sicht der Behörde oder aus Sicht des Abgabepflichtigen).
Nach einer aktuellen Entscheidung des VwGH (Verwaltungsgerichtshof) ist dieser Umstand aus der Sicht der jeweiligen Verfahrenspartei zu beurteilen, somit bei einem Antrag auf Wiederaufnahme aus Sicht des Abgabepflichtigen, bei einer Wiederaufnahme von Amts wegen aus Sicht der Behörde. Der Erfolg eines Wiederaufnahmeantrags wird durch das Abstellen auf die Sichtweise des Antragstellers wesentlich erschwert.
Zum Beispiel wird eine Rechnung, für welche der Vorsteuerabzug zusteht, versehentlich nicht verbucht. Nachdem der Bescheid rechtskräftig wird, fällt das Missgeschick auf. Das Erkennen dieses Fehlers kann als neue Tatsache qualifiziert werden. Dieser Ansicht kann jetzt entgegengehalten werden, dass eine Bestellung und Bezahlung erfolgte, folglich der Abgabenpflichtige über ebendiesen Vorgang Bescheid wusste und auf die Verbuchung schlicht vergessen hat. Im Ergebnis würde der Antrag auf Wiederaufnahme abgelehnt.