Werbung versus Repräsentation

In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesfinanzgericht ein Urteil gefällt, ob das zur Verfügung stellen von Motorrädern oder das Verteilen von Sachgeschenken als steuerlich abzugsfähige Werbung oder als steuerlich nicht abzugsfähige Repräsentation zu werten sei. Ein in der Fertigungstechnik tätiges Unternehmen schaffte zwei Motorräder an, eine Harley und eine KTM, und setzte die Motorräder überwiegend zur Verkaufsförderung bei Kundengewinnspielen anlässlich von Messen ein und stellte zudem verschiedenen Geschäftsfreunden die Bikes kostenlos zur Verfügung.

Daneben wurden von diesem Unternehmen Ausgaben für Werbegeschenke für Weinflaschen und Schokolade steuerlich geltend gemacht. Die Geschenke wurden in der Zeit vor Weihnachten verschenkt bzw bei berufsspezifischen Messen an Besucher verteilt. Laut Finanzverwaltung sind beide Ausgaben jeweils steuerlich nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen.

Das Bundesfinanzgericht bestätigte die Ansicht der Finanzverwaltung und zitierte den Verwaltungsgerichtshof, nachdem kleinere Sachgeschenke, die aufgrund beruflicher Beziehungen bei besonderen Gelegenheiten gemacht werden, steuerlich nicht abzugsfähig sind. Nachdem auch bei der zur Verfügungsstellung der Motorräder keine Produkt- oder Leistungsinformation vorlag, sind auch diese Ausgaben steuerneutral. Die Leistungsempfänger haben dafür keinen Vorteil zu versteuern. Eine Ausnahme in der Repräsentation besteht nur für die Bewirtung von Geschäftsfreunden, wenn diese der Werbung dient.