Weitere Steuertipps zum Jahresende
Außergewöhnliche Ausgaben zB für Krankheiten und Behinderungen (Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung) können, soweit sie von der Versicherung nicht ersetzt werden, im Jahr der Bezahlung steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Steuerwirksam werden solche Ausgaben erst dann, wenn sie den vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt übersteigen. Der Selbstbehalt beträgt maximal 12% des Einkommens. Bestimmte Belastungen (zB Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar. Betreuungskosten für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr (bei behinderten Kindern das sechzehnte Lebensjahr) können ebenfalls als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt bis zu einem Betrag von 2.300,- € pro Kind und Jahr steuerlich abgesetzt werden (abzüglich des eventuell vom Arbeitgeber geleisteten steuerfreien Zuschusses in Höhe von 1.000,- €). Es können sämtliche Kosten für die Ferienbetreuung steuerlich geltend gemacht werden (zB auch Kosten der Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrkosten für den Bus zum Ferienlager), nicht aber das Schuldgeld und Kosten für den Nachhilfeunterricht. Wer in die staatliche geförderte Zukunftsvorsorge heuer noch 2.495,12 € investiert, erhält die mögliche Höchstprämie 106,04 €. Als Bausparprämie bekommt man für den maximal geförderten Einzahlungsbetrag von 1.200,- € pro Jahr noch 18,- €.