Wartungserlass Einkommensteuer
Vor kurzem wurde vom Bundesministerium für Finanzen der Einkommensteuerrichtlinien-Wartungserlass 2021 veröffentlicht. Darin wurde die Ansicht der Finanzverwaltung zu einzelnen Steuerthemen dargestellt. Ein kleiner Überblick:
Corona-Förderungen. Betreffend die COV-Förderungen wurde klargestellt, dass die mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen im Zusammenhang stehende Aufwendungen oder Ausgaben steuerlich ebenfalls nicht abzugsfähig sind. Steuerfrei (und ohne Aufwandskürzung) bleiben z.B. Zuschüsse aus dem Härtefallfonds, dem Künstler-Überbrückungsfonds, die Investitionsprämie bzw. der Verdienstentgang nach dem Epedemiegesetz.
Pauschalwertberichtigung von Forderungen Unter bestimmten Voraussetzungen sind ab dem Jahr 2021 pauschale Wertberichtigungen von Forderungen steuerlich möglich. Für Forderungen die vor dem 1.1.2021 entstanden sind („Forderungsaltbestände“), ist die steuerwirksame Wertberichtigung über fünf Wirtschaftsjahre zu verteilen.
Luxustangente Pkw. Da die Anschaffung von vorsteuerabzugsberchtigten Pkw bzw. Kombis durch die vielen Begünstigungen für Elektroautos immer beliebter geworden ist, wird in den Richtlinien darauf hingewiesen, dass die Angemessenheitsgrenze in Höhe von 40.000 Euro (Luxustangente) eine Bruttogrenze darstellt und daher in einen Nettobetrag in Höhe von 33.333 Euro umgerechnet werden muss. Daher beträgt die steuerliche Abschreibung maximal 4167,67 Euro pro Jahr. Zur Ermittlung der Luxustangente sind dann die Nettowerte miteinander in Relation zu setzen.