Wann liegt eine Neugründung vor?

Bei der Neugründung von Betrieben sind nach dem Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG) für die unmittelbar durch die Gründung veranlassten Vorgänge gewisse Steuer- und Gebührenbefreiungen vorgesehen. Überdies entfallen bestimmte lohnabhängige Abgaben bzw. Beiträge für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten. In einer aktuellen Entscheidung musste der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) darüber entscheiden, wann eine Neugründung vorliegt:

Eine Gesellschaft wurde neu gegründet und übernahm alle Produktionsmitarbeiter. Darüber hinaus blieben auch das Firmengebäude und der Betriebsinhaber gleich. Das Finanzamt verwehrte der Gesellschaft die Befreiung von lohnabhängigen Abgaben. Der VwGH gab dem Finanzamt Recht, dass keine Neugründung vorlag.

Es müsse eine bisher noch nicht vorhandene betriebliche Struktur geschaffen und ein Betrieb neu eröffnet werden und kein bloßer Wechsel des Betriebsinhabers oder der Rechtsform durchgeführt werden. Das vorgebrachte Argument, dass ohne die neue finanzielle Ausgestaltung der neuen Gesellschaft der Fortbestand und die Sicherung der Arbeitsplätze nicht möglich gewesen wäre, zähle nicht. Laut Urteil setzt das Gesetz nicht auf wirtschaftliche Umstrukturierungen, sondern auf die Neuschaffung von betrieblichen Strukturen.