Wahlmöglichkeit auf Soll-Versteuerung
Seit 01.01.2013 ist bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten die Leistung der Zahlung eine zusätzliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Ausgenommen von dieser Regelung sind bestimmte Versorgungsunternehmen sowie Unternehmen, deren Umsatz im vorangegangenen Veranlagungszeitraum 2 Mio. Euro überstiegen hat. Die Gesetzesänderung hat den positiven Effekt, dass auch die Umsatzsteuerschuld erst im Monat des Zahlungseinganges entsteht (Ist-Versteuerung). Grundsätzlich ist das Ist-System für die Entstehung der Steuerschuld für den Unternehmer das günstigere, da dieser erst nach Erhalt des Geldes die Umsatzsteuer abführen muss. Aber es gibt auch Fälle, bei denen die Steuerschuld für den Umsatz gleich entsteht und der Vorsteuerabzug bei möglicher späterer Bezahlung nicht wie bisher bereits bei Rechnungserhalt zusteht. Bis zur Abgabe der ersten Voranmeldung für den Veranlagungszeitraum eines Jahres (zB für die UVA 01/2015 ist das der 15.März 2015 bzw für die Abgabe der UVA 01-03/2015 ist das der 15. Mai 2015) besteht die Wahlmöglichkeit von der Ist-Versteuerung auf die Soll-Versteuerung mit formlosem Antrag beim zuständigen Finanzamt zu wechseln. Neben den beschriebenen Finanzierungsvorteilen entfallen dann zusätzliche Aufzeichnungserfordernisse über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Bei ungerechtfertigter vorzeitiger Geltendmachung von Vorsteuern drohen ansonsten Säumniszuschläge.