Vorwegbesteuerung bei Pensionskassen
Bezieher einer Pension aus einer Pensionskasse (somit nicht aus der gesetzlichen Sozialversicherung) und Anwartschaftsberechtigte auf eine Pensionskassen-pension, die vor dem 1.1.1953 geboren wurden und auch Hinterbliebene nach diesen Personen, haben eine einmalige Möglichkeit durch einen Antrag auf Vorbewegbesteuerung ihre Nettopensionen zu erhöhen.
Dafür bedarf es jedoch eines Antrages bis spätestens 31.10.2012 bei der Pensionskasse. Die Pensionskasse besteuert dann die zum Stichtag 31.12.2011 aus Arbeitgeberbeiträgen gebildete vorhandene Deckungsrückstellung pauschal mit 25%. Für Kleinstpensionen, also wenn die Monatsbruttopension durchschnittlich 300,- € nicht übersteigt, ermäßigt sich der Pauschalsteuersatz auf 20%.
Der Einzelne erhält dadurch einen Nettovorteil, weil nach Abzug der pauschalen Steuer diese Deckungs-rückstellung umgewandelt wird in eine aus Arbeitnehmerbeiträgen. Solche Beiträge von Arbeitnehmern werden nur mit 25% nach Tarif besteuert; 75% sind steuerfrei. Es gibt aber auch Konstellationen, bei denen die Vorwegbesteuerung ein Nachteil sein kann. Das liegt insbesondere dann vor, wenn die Pensionen sehr niedrig sind (unter 300,- € pro Monat).