Vorsteuern im Ausland jetzt noch zurückholen
Österreichische Unternehmer, die im Jahr 2014 Rechnungen mit ausländischer Umsatzsteuer erhalten haben, können bis Ende Juni 2015 eine Rückerstattung der im Ausland (Drittland) angefallenen Vorsteuern beantragen. Die Verfahren sind je nach Land unterschiedlich geregelt. Den Rückerstattungsanträgen müssen die Originalrechnungen und eine Unternehmerbescheinigung beigelegt werden. Die Unternehmerbescheinigung wird vom Betriebsfinanzamt ausgestellt. Von den an das Finanzamt übermittelten Originalrechnungen sollte man sicherheitshalber eine Kopie aufbewahren.
Die Rückerstattung der Schweizer Umsatzsteuer erfolgt mittels der Formulare Nr. 1222 und 1223, die im Internet unter www.estv.admin.ch herunter geladen werden können. Auch Unternehmer aus Drittländern können die Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern bis 30. Juni 2015 beim Finanzamt Graz Stadt beantragen. Dafür sind die Formulare U5 und der Fragebogen Verf 18 vorgesehen. Anträge die nach dem 30.06. beim Finanzamt einlangen, werden von den Behörden nicht mehr angenommen.
Rückerstattungsanträge für Vorsteuern innerhalb der Europäischen Union können elektronisch eingebracht werden. Die Einreichfrist verlängert sich in diesen Fällen bis zum 30.09.2015 und die Übermittlung der Unternehmerbescheinigung sowie der Originalbelege entfällt.