Vorsteuerabzug
In aktuellen Urteilen des EuGHs (Europäischer Gerichtshof) wurde über die Berechtigung des Vorsteuerabzuges in verschiedenen Fallkonstellationen entschieden. Diese Entscheidungen haben durch die EU-Umsatzsteuerrichtlinie auch immer Auswirkungen auf die nationale Gesetzgebung bzw. Judikatur. In einem Urteil wurde generell festgehalten, dass unabhängig von der Gut- oder Bösgläubigkeit des Steuerpflichtigen, ein Vorsteuerabzug nur bei tatsächlicher Lieferung zusteht.
Ein Sonderfall zu dieser Regel besteht aber nach einem anderen Urteil (EuGH 35.5.2018, C-660/16) bei Anzahlungen. Ein Betrüger vereinbarte für die Lieferung eines Blockheizwerks Anzahlungen. Die Anlage wurde aber nie geliefert. Dem Erwerber steht der Anspruch auf Vorsteuerabzug trotzdem zu, wenn die Anzahlung geleistet wurde und die Lieferung sicher erschienen ist.
In einem weiteren Urteil wurde der Vorsteuerabzug auch nach Anschaffung zugelassen. Eine Gemeinde baute 2009 ein Kulturhaus und verwendete das Haus ohne Vorsteuerabzug für den Hoheitsbereich. Erst Jahre nach der Anschaffung wollte die Kommune das Objekt auch steuerpflichtig vermieten und begehrte nachträglich einen Vorsteuerabzug. Der EuGH gewährte diesen, weil beim Erwerb eine Unternehmereigenschaft bestanden habe.