Vorsteuerabzug

Nach der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung in Österreich kann der Vorsteuerabzug nur dann vorgenommen werden, wenn eine Leistung erbracht worden ist und eine formgerechte Rechnung vorliegt. Enthält eine Abrechnung nicht alle gesetzlich geforderten Angaben, ist sie nicht als Rechnung anzusehen. Auch wenn nur ein Rechnungsmerkmal objektiv unrichtig ist, fehlt im Anschluss daran das Recht auf den Vorsteuerabzug.

 
Der Gerichtshof der EU (EuGH) erleichtert demgegenüber in zwei aktuellen Entscheidungen für die Unternehmen den Abzug der Vorsteuern, nachdem es nicht Sache des Steuerpflichtigen sein könne, möglichen Verfehlungen beim Lieferanten nachzuspüren. Nur wenn es Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehungen gibt, sind Überprüfungen notwendig.
 
Die Literatur fordert daher, dass die überzogenen Formalanforderungen an Rechnungen vor dem Hintergrund der gesetzlich vorgesehenen Neutralität der Umsatzsteuer in der Unternehmerkette aufgehoben werden. Ein gutgläubiger Unternehmer muss sich auf die Faktura verlassen dürfen, gerade dann, wenn Rechnungsmängel nicht mehr behoben werden können.