Vertreterpauschale
Vertreter sind Personen, die im Außendienst (mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit) zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften sowie zur Kundenbetreuung tätig sind. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Für Vertreter sieht das Steuerrecht pauschaliert Werbungskosten vor. In der Regel müssen Werbungskosten nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden. Vertreter können ohne Nachweis pauschale Werbungskosten in Höhe von fünf Prozent des Bruttobezuges geltend machen - maximal jedoch 2190 Euro pro Jahr.
Aufgrund einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes kam es durch den Lohnsteuerrichtlinien Wartungserlass 2018 zu einer Änderung bzw. Verschlechterung bei der Berechnung der pauschalen Werbungskosten. Bisher wurde die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Vertreterpauschales durch steuerfreie Kostenersätze (Kilometergelder, Tages- und Nächtigungsgelder) nicht reduziert. Ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 kürzen diese Kostenersätze den Pauschalbetrag, was für Vertreter eine höhere Steuerbelastung zur Folge hat.
Für die Inanspruchnahme der Vertreterpauschale muss eine ausschließliche Vertretertätigkeit ausgeübt werden. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Anbahnung bzw. Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, wird nicht als Vertretertätigkeit betrachtet und berechtigt somit auch nicht zum Abzug pauschaler Werbungskosten.