Verschärfung bei Lohn- und Sozialdumping
Durch das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 2014 ist es mit Wirkung ab dem 01.01.2015 zu erheblichen Verschärfungen gekommen. Die zuständigen Behörden haben jetzt auch zu kontrollieren, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zumindest das lt. Gesetz oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt bezahlt.
Von besonderer praktischer Bedeutung sind Unterentlohnungen oftmalig bei Entgelten für Nichtleistungszeiten (z.B. Entgeltfortzahlung, Dienstverhinderung, Urlaubsentgelt, Feiertagsentgelt etc.), Sonderzahlungen sowie Zulagen und Zuschlägen, da diese häufig nicht in der von Gesetz und Judikatur verlangten Höhe geleistet werden. Auch durch die unkorrekte Anrechnung von Vordienstzeiten kann es möglicherweise zu Unterentlohnungen kommen. Sie kann im Rahmen einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben oder eine Prüfung durch die Bauarbeiterurlaubskasse festgestellt werden.
Die Unterentlohnung stellt einen Verwaltungsstraftatbestand dar, wobei ein erstmaliger Verstoß mit einer Strafe von EUR 1.000 bis 10.000 pro Arbeitnehmer, bei mehr als drei unterentlohnten Arbeitnehmern sogar mit EUR 2.000 bis EUR 20.000 bedroht ist. Im Wiederholungsfall erhöht sich die Strafe auf EUR 4.000 bis EUR 50.000. Ist die Unterbezahlung oder das Verschulden (leichte Fahrlässigkeit) gering, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von einer Bestrafung abzusehen, wenn innerhalb einer von ihr gesetzten Frist nachgezahlt wird.