Verrechnungskonten von Gesellschaftern
Im Wartungserlass zu den Körperschaftssteuerrichtlinien hat die Finanz zum Thema der Entnahmen bzw. Verrechnungskonten von Gesellschaftern Stellung genommen. Für die Frage ob es sich bei Entnahmen des Gesellschafters um eine verdeckte Gewinnausschüttung (mit Kapitalertragssteuerpflicht) handelt, ist darauf abzustellen, ob die Gesellschaft eine durchsetzbare Forderung gegenüber dem Gesellschafter erhält. Grundlage dafür sind die vertraglichen Rahmenbedingungen (Laufzeit, Verzinsung, Besicherung udgl.). Liegen keine Verträge vor, geht die Finanz von einem Kontokorrentverhältnis aus, was eine entsprechend kürzere Tilgungsdauer und eine höhere Verzinsung zu Folge hat. Von einer verdeckten Gewinnausschüttung ist idR dann auszugehen, wenn die Rückzahlung des entnommenen Betrages von vornherein nicht gewollt oder nicht zu erwarten ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Gesellschafter über keine ausreichende Bonität verfügt bzw. keine ausreichenden Sicherheiten bestellt werden. Zur Beurteilung der Bonität des Gesellschafters werden das Einkommen, die Ersparnisse (Immobilien und Kapitalvermögen(, die vorhandenen Schulden sowie der vereinbarte Rückzahlungszeitraum betrachtet. Werden bei einer Kreditierung von über 50.000 Euro und einer vereinbarten Dauer der Kreditgewährung von mehr als drei Jahren keine Sicherheiten durch den Gesellschafter gewährt, deutet dies auch auf eine fremdunübliche Geldmittelüberlassung hin und gilt als Indiz für eine verdeckte Gewinnausschüttung.