Verordnung über den Grundanteil 2016

Am 03.05. 2016 ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festlegung des Grund¬anteils bei vermieteten Gebäuden, die sogenannte Grundanteilsverordnung 2016, im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden. Die Verordnung tritt mit 0.Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2016 anzuwenden.

Für die Bemessung der Abschreibung für Abnutzung eines bebauten Grundstücks bei vermieteten Gebäuden wird der Anteil des Grund und Bodens, nach drei verschiedenen Kategorien pauschal vorgegeben. Die pauschale Ermittlung des auszuscheidenden Anteils des Grund und Bodens kommt nicht zur Anwendung, wenn dieser, zB durch ein Sachverständigen¬gutachten nachgewiesen wird, oder, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich (zumindest 50 %) davon abweichen.

Bei Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern, wenn der durchschnittliche Quadratmeterpreis für Bauland in der Gemeinde weniger als 400,- € beträgt, beträgt der Grundanteil 20%. Wenn das Objekt in einer Gemeinde steht in der einer der beiden Parameter überschritten wird, beträgt der Anteil 30%, wenn sich mehr als 10 Wohn- oder Geschäftseinheiten im Gebäude befinden, ansonsten sind es 40%.