Vermietungen

Durch das Stabilitätsgesetz 2012 gibt es Einschränkungen bei der Option zur Steuerpflicht bei bestimmten Grundstücksumsätzen. Dies betrifft insbesondere die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten. Die umsatzsteuerpflichtige Vermietung ist nur mehr dann möglich, wenn der Leistungsempfänger (Mieter) das Grundstück bzw. die Geschäftsräume für Umsätze verwendet, die nahezu ausschließlich (mindestens 95%) zum Vorsteuerabzug berechtigen. Wenn die umsatzsteuerpflichtige Vermietung nicht mehr möglich ist, entfällt für den Vermieter auch der Vorsteuerabzug. Diese Neuregelung ist für Miet- und Pachtverhältnisse anwendbar, die nach dem 31. August 2012 begonnen haben. Laut Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen kann aber nicht nur ein Mieterwechsel, sondern auch ein Vermieterwechsel die Anwendung dieser Neuregelung nach sich ziehen. Wenn die Liegenschaft z.B. im Schenkungs- oder Erbweg übertragen oder an einen Dritten verkauft wird, kommt die Neuregelung zur Anwendung. Dies gilt auch für Umgründungen bei denen die Unternehmeridentität nicht erhalten bleibt.