Vermeidung von Anspruchszinsen
Am 1. Oktober beginnt wieder die Frist für die so genannten Anspruchszinsen zu laufen. Für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis zur Zustellung des Steuerbescheides 2018 werden vom Finanzamt für Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen Anspruchszinsen verrechnet. Sollte sich aus der Veranlagung eine Gutschrift ergeben, werden die Anspruchszinsen auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben. Aufgrund des negativen Basiszinssatzes betragen die Anspruchszinsen derzeit 1,38% pro Jahr.
Die Anspruchszinsen können durch eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachnachzahlung vermieden werden. Daher empfiehlt sich eine Überprüfung der voraussichtlich zu erwartenden Steuernachzahlung für das Jahr 2018. Die freiwillige Anzahlung muss unter dem Verwendungszweck „E 1-12/2018“ (für die Einkommensteuer) bzw. „K 1-12/2018“ (für die Körperschaftsteuer) auf das Finanzamtskonto einbezahlt werden. Anspruchszinsen sind ertragsteuerlich neutral – d.h. die Bezahlung von Anspruchszinsen ist nicht als Aufwand absetzbar – Gutschriften sind steuerfrei. Eine Gutschrift von Anspruchszinsen entspricht (unter Berücksichtigung der 27,5%igen KESt) somit einer Verzinsung von rd. 1,9%. Es gibt noch einen kleinen Zinsvorteil, der beachtet werden sollte. Die Anspruchszinsen werden erst ab einer Höhe von EUR 50 (Freigrenze) festgesetzt. Dadurch ergibt sich beispielsweise, dass eine Nachzahlung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer in Höhe von € 20.000 bis Anfang Dezember zinsfrei bleibt.