Verlängerung des NPO-Unterstützungsfonds
Für Organisationen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 Bundesabgabenordnung verfolgen, Feuerwehren, gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften und Beteiligungsorganisationen wird der NPO-Unterstützungsfonds um das 1. und 2. Quartal 2021 verlängert. Geplant ist, dass Anträge für das erste Halbjahr ab Juli gestellt werden können, wobei für die beiden Quartale nur ein Antrag nötig sein soll. Die Richtlinien dazu sollen demnächst veröffentlicht werden. Anträge für das 4. Quartal können noch bis 15.Mai 2021 eingereicht werden. Der Antrag ist über das Webportal beim AWS (www.aws.at) zu stellen. Ausschließlich Vereine können für die Monate November und Dezember 2020 zusätzlich zur bekannten Unterstützung aus dem Fonds einen sogenannten Lockdown-Zuschuss beantragen. Wenn jedoch der Umsatzersatz im gleichen Zeitraum gewährt wurde, besteht kein Anspruch auf den Lockdown Zuschuss.
Die Unterstützung für das 4. Quartal 2020 ist mit dem Einnahmen-Ausfall (4. Quartal 2020 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum) gedeckelt. Die förderbaren Kosten sind neben Miete und Pacht unter anderem auch durch Covid-19 notwendige Aufwendungen und frustrierte Aufwendungen vor dem 3.11.2020. Der Struktursicherungsbeitrag beträgt 7% der Jahreseinnahmen 2019 oder der Durchschnitt aus 2018 und 2019, maximal aber € 90.000,-. NPO Organisationen können demgegenüber keinen Ausfallsbonus geltend machen.