Verjährung des Urlaubanspruches
In Österreich beträgt der Urlaubsanspruch in der Regel fünf Wochen (bzw. sechs Wochen nach 25 Dienstjahren). Er verjährt binnen zwei Jahren ab Ende des Urlaubsjahres in dem der Urlaub entstanden ist. Offene Urlaubsansprüche können solange in das nächste Urlaubsjahr mitgenommen werden, als sie noch nicht verjährt sind. Somit haben Dienstnehmer:innen drei Jahre Zeit, um ihren Urlaub zu verbrauchen. Bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses sind die Alturlaube für vergangene Urlaubsjahre abzugelten, sofern sie noch nicht verjährt sind.
Nach dem österreichischen Urlaubsgesetz (UrlG) ist der Urlaubsverbrauch zwischen dem Dienstnehmer:in und dem Dienstgeber:in zu vereinbaren. Das UrlG sieht aber keine Informations- oder Aufforderungspflichten hinsichtlich der Verjährung offener Urlaubsansprüche oder des Urlaubsverbrauches gegenüber Dienstnehmer:innen vor.
In einer kürzlich ergangenen Entscheidung kam der Obersten Gerichtshofes (OGH) zu dem Schluss, dass der (unionsrechtliche) Urlaubsanspruch im Ausmaß von vier Wochen nur dann verjährt, wenn der Dienstgeber:in den Dienstnehmer:in zum Urlaubskonsum aufgefordert und auf die Verjährung hingewiesen hat. Kommt der Dienstgeber:in seinen Aufforderungs- und Hinweispflichten nicht nach, führt dies dazu, dass offene unionsrechtliche Urlaubsansprüche im Ausmaß von vier Wochen nicht verjähren. Es empfiehlt sich somit die Maßnahmen, mit denen den Aufforderungs- und Hinweispflichten nachgekommen wird, ausreichend zu dokumentieren und im Personalakt abzulegen.