Verdeckte Gewinnausschüttung
Am 30. März 2015 hat das Bundesministerium für Finanzen eine Information veröffentlicht, mit welcher die bisherige Verwaltungspraxis bei der Vorschreibung der Kapitalertragsteuer bei verdeckten Gewinnausschüttungen grundlegend geändert wird.
Verdeckte Gewinnausschüttungen entstehen bei einer Gesellschaft in Form von überhöhten Aufwendungen oder fehlenden Erträgen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Vorteilsgewährung einer Gesellschaft an ihre Gesellschafter (oder deren Angehörige) die außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegen sind. Das können z.B. überhöhte Vergütungen, zinslose oder unbesicherte Darlehen an die Gesellschafter, Bar- oder Sachentnahmen, Übernahme von Haftungen oder Garantien für Verbindlichkeiten der Gesellschafter udgl. sein.
Bisher wurde die Kapitalertragsteuer bei verdeckten Gewinnausschüttungen der ausschüttenden Gesellschaft vorgeschrieben. Nunmehr hat das Bundesministerium für Finanzen klar gestellt, dass die Kapitalertragsteuer primär dem Empfänger der Kapitalerträge (somit dem Gesellschafter) vorzuschreiben ist. Die ausschüttende Gesellschaft kann nur nachrangig als Abzugsverpflichteter herangezogen werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für einen Haftungsbescheid erfüllt sind oder wenn die Kapitalertragsteuer beim Gesellschafter uneinbringlich ist.