Umschulungsmaßnahmen
12.03.2012
Eine Sonderschullehrerin machte ihre Ausbildungskosten zu einer diplomierten Atempädagogin steuerlich geltend. Es war dabei die Frage zu klären, ob die Kosten der Ausbildung nur dann abziehbar sind, wenn der bisher ausgeübte Beruf zur Gänze oder überwiegend aufgegeben wird. Bisher musste nachgewiesen werden, dass anstelle der früheren Tätigkeit fortan eine neue Haupttätigkeit ausgeübt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun in einer aktuellen Entscheidung dazu festgehalten, dass auch die Ausbildung in einem Zweit- oder Nebenberuf bei Aufrechterhaltung der ausgeübten Haupttätigkeit steuerlich zu abzugsfähigen Umschulungsmaßnahmen führen kann. Zudem stellte der Gerichtshof durch die Ausbildung eine Verbesserung der Verdienstmöglichkeit der Lehrerin fest.
Bildungsmaßnahmen, die aus Gründen des persönlichen Interesses getätigt werden, sind vom Abzug ausgeschlossen. Sie stellen Kosten der Lebensführung dar. Abzugsfähig sind Aufwendungen, die zur Sicherung des künftigen Lebensunterhalts des Steuerpflichtigen beitragen sollen.