Umschulung
Das Bundesfinanzgericht hat jüngst in einem Urteil wieder über eine Umschulungsmaßnahme entschieden. Die Beschwerdeführerin erzielte in den Streitjahren nichtselbständige Einkünfte als technische Angestellte. Sie begehrte die Anerkennung von Aufwendungen für ein Bachelorstudium im Bereich Gesundheits-management. Das Finanzamt versagt diese Anerkennung unter dem Hinweis darauf, dass die Angestellte ihr Studium erst im Alter von 52 Jahren begonnen habe und ihr Arbeitsplatz nicht gefährdet sei. Der Gerichtshof bejahte die Abzugsfähigkeit für die Umschulungsmaßnahmen als Werbungskosten. Laut dem Urteil sind auch bei über Fünfzigjährigen die Kosten steuerlich absetzbar, wenn der subjektive Wille zur Einkunftserzielung im neu erlernten Beruf eindeutig nachvollziehbar ist. Dieser Wille war laut Gericht angesichts einschlägiger absolvierter und bezahlter Praktika und entsprechender Bewerbungen deutlich manifestiert.