Umschulung

In der Steuererklärung machte eine Gymnasiallehrerin Umschulungskosten zur Regisseurin geltend. Die Finanzverwaltung erkannte diese Ausgaben nicht an, da sie sich nicht im ausgeübten Beruf fortbildet. Die Lehrerin entgegnete in der Beschwerde, dass Umschulungskosten vorliegen. Sie beabsichtige als Regisseurin zu arbeiten. Ob sie die Lehrtätigkeit dann aufgibt oder nur einschränkt, hänge vom Erfolg als Regisseurin ab.

Die Finanz sah darin nur eine bloße Absichtserklärung. Es drohe laut Behörde weder Arbeitslosigkeit, noch liegen signifikant verbesserte Verdienstmöglichkeiten vor. Die Ausbildung befriedige private Interessen.

Das Bundesfinanzgericht anerkannte im Rechtsmittelverfahren die Kosten für die Schule als Werbungskosten im Zusammenhang mit einer Umschulung an. Laut Gericht muss ein Steuerpflichtiger zum Zeitpunkt der Aufnahme der Umschulungsmaßnahmen die ernsthafte Absicht nachweisen, einen anderen Beruf ausüben zu wollen. Die Lehrerin hat die Ausbildung zielstrebig abgeschlossen. Sie hat glaubwürdig vorgebracht, aufgrund der Belastung als Lehrerin, in einem anderen Beruf tätig werden zu wollen. Laut dem Urteil ist es ständige Rechtsprechung, dass der neue Beruf nicht der Hauptberuf werden muss.