Umsatzsteuerzinsen
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 wird auch die Bundesabgabenordnung (BAO) dahingehend geändert, dass in Zukunft für Gutschriften und Nachforderungen aus Festsetzungen für die Umsatzsteuer Zinsen vom Finanzamt gerechnet werden.
Im Bereich der Ertragssteuern gibt es bereits die sogenannte Anspruchsverzinsung für Guthaben und Nachforderungen.
Die BAO sieht dabei 91 zinsfreie Tage vor. Danach werden die Stände mit 2% Zinsen über dem Basiszinssatz (keine Festsetzung unter 50,- €) berechnet.
Je nach Einlangen der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) bis zur Verbuchung des Überschusses auf dem Abgabenkonto bei Gutschriften oder je nach Fälligkeit der Vorauszahlung bis zum Einlangen der UVA bei Nachforderungen werden Zinsen abgerechnet.
Auch bei berichtigten Bescheiden kommt es zu Festsetzungen. Bei den Jahreserklärungen wird die neue Verzinsung ab dem 1. Oktober des Folgejahrs bis zur Bekanntgabe des Bescheides berechnet.
Die Zinsen für Gutschriften stellen Betriebseinnahmen für den Unternehmer dar, die Zinsen für Nachforderungen sind umgekehrt Betriebsausgaben. Die neue Regelung gilt für Jahreserklärungen ab der Veranlagung 2022.
Für die laufenden Gutschriften und Nachforderungen aus den UVAs gilt die Regelung ab Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (19.07.2022).