Umsatzsteuer für die Beherbergung
Ab 01.11.2018 wird die Umsatzsteuer für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen wieder von 13% auf 10% reduziert. Dies gilt auch für die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, wobei als Nebenleistung auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzusehen ist, wenn der Preis dafür im Beherbergungsentgelt enthalten ist.
Die Reduktion ist erstmals für Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.10.2018 ausgeführt werden. Nachdem eine Übernachtung mit dem Ende der Nacht als ausgeführt gilt, wird die Nacht vom 31.10. auf 01.11. bereits mit 10% besteuert.
In den Tourismusbetrieben sollte auf die Anpassung der IT und Abrechnungssysteme geachtet werden. Die Anpassung betrifft auch eventuelle Anzahlungen die vor dem 31.10. vereinnahmt wurden und die Nächtigung erst nach dem 31.10. erfolgt. Für den Fall, dass die Anzahlung im Anzahlungszeitpunkt mit 13% Umsatzsteuer (nach der alten Rechtslage) versteuert wurde, muss eine Rechnungskorrektur im ersten Voranmeldungszeitraum nach Inkrafttreten der Steuersatzänderung (in der Umsatzsteuervoranmeldung November) erfolgen. Auch gegenüber dem Gast muss die bereits ausgestellte Anzahlungsrechnung berichtigt werden, ansonsten wird die (zu hoch ausgewiesene) Umsatzsteuer aufgrund der Rechnung geschuldet.
Die Reduktion des Umsatzsteuersatzes auf 10% gilt auch für die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, wenn ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird.