Umsatzersatz Dezember
Seit dem 29.12.2020 und nur noch bis zum 20.1.2021 kann der Lockdown Umsatzersatz Dezember (Soforthilfe für direkt betroffene Unternehmen) über das Finanzonline Portal der BMF eingebracht werden. Eine Voraussetzung ist wiederum, dass die Unternehmen unmittelbar vom Betretungsverbot betroffen sind. Die Liste der betroffenen Branchen ist ähnlich wie beim November-Umsatzersatz (siehe Liste der direkt betroffenen Branchen nach der ÖNACE-2008-Klassifikation).
Geändert haben sich im Vergleich zum Novemberantrag die Prozentsätze und die Betrachtungszeiträume. Auf Grundlage der Vergleichszeiträume aus den eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen aus dem Dezember 2019 werden 50% als Umsatzersatz gewährt (ua für Beherbergungsbetriebe, Gastgewerbe, körpernahe Dienstleistungen, Freizeit und Kultureinrichtungen). Der Einzelhandel erhält je nach Branchen einen Umsatzersatz in Höhe von 12,5%, 25% oder 37,5%. Der Umsatzersatz Dezember errechnet sich je nach Betretungsverbot für die Betrachtungszeiträume 7.12.-31.12.2020 durch 31 Tage mal 25 Tage, für 7.12.-23.12.2020 durch 31 Tage mal 17 Tage und für 26.12.-31.12.2020 durch 31 Tage mal 6 Tage Ersatz. Wichtig ist das Zusammenspiel zwischen Umsatzersatz und Fixkostenersatz Phase 2 für diesen Zeitraum sowie die 800.000,- Fördergrenze und die Regelungen zum Umstieg auf den Verlustersatz auch für den Dezember 2020. Für den Jänner Lockdown gibt es noch keine Regelung.