Umsatzersatz Covid19
Für Betriebe, die im November aufgrund der COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung behördlich schließen mussten, wurde von der Bundesregierung ein neues Hilfspaket geschnürt. Dadurch soll die Zahlungsfähigkeit der betroffenen Betriebe erhalten und ev. Liquiditätsschwierigkeiten überbrückt werden. Für den Zeitraum der Schließung werden diesen Betrieben 80% des Umsatzes (den sie im November 2019 erzielt haben) ersetzt, wenn sie ihre Mitarbeiter nicht kündigen.
Um eine rasche und unbürokratische Hilfe zu ermöglichen, soll der Umsatzausfall anhand der vorliegenden Steuerdaten automatisch von der Finanzverwaltung berechnet werden. Die Beantragung erfolgt über FinanzOnline. Der Auszahlungsbetrag ist mit max. EUR 800.000 gedeckelt, wobei bestimmte Corona Hilfen gegengerechnet werden müssen. Wenn im November 2019 keine Umsätze getätigt wurden, steht ein Mindestbetrag von EUR 2.300 zu. Der Antrag muss spätestens bis zum 15. Dezember 2020 eingebracht werden. Die ersten Auszahlungen sollten noch im November erfolgen.
Die im Antrag getätigten Angaben werden von der Finanzverwaltung auf ihre Plausibilität geprüft. Für den Fall, dass der Antragsteller seine Sorgfaltspflichten bei der Antragstellung verletzt hat, ist die auszahlende Stelle berechtigt einen gewährten Umsatzersatz ganz oder teilweise zurückzufordern. So wie alle Coronahilfsmaßnahmen wird auch der Umsatzersatz in der Transparenzdatenbank erfasst. Die entsprechende Verordnung und aktuelle Informationen sind auf der Homepage des Finanzministeriums (www.bmf.gv.at) abrufbar.