Typische Berufskleidung
Ein Dirigent erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Für diese Tätigkeit kaufte er Fracks und machte den Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt verneinte die steuerliche Absetzbarkeit, da es sich um normale bürgerliche Kleidung handle. Laut Behörde greift das Abzugsverbot für Aufwendungen oder Ausgaben der privaten Lebensführung. Der Dirigent legte dagegen ein Rechtsmittel ein.
Der Verwaltungsgerichthof hat dazu in seinem Urteil festgehalten, dass Aufwendungen für Bekleidung nach der ständigen Rechtsprechung nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind, wenn es sich um typische Berufskleidung und nicht um bürgerliche Kleidung handelt. Aufwendungen für eine bürgerliche Kleidung werden auch dann nicht abzugsfähig, wenn diese tatsächlich nur in der Arbeitszeit getragen wird.
Der Gerichtshof hat aber dennoch dem Dirigenten den Betriebsausgaben – und Vorsteuerabzug zugestanden, da sich dieses Bekleidungsstück seiner objektiven Beschaffenheit nach von solcher Bekleidung unterscheidet, wie sie üblicherweise im Rahmen der privaten Lebensführung genutzt wird. Aus dem Urteil kann daher abgeleitet werden, dass auch eine „bürgerliche Kleidung“ steuerlich abgesetzt werden kann, wenn es gelingt nachzuweisen, dass diese üblicherweise nicht privat getragen wird.