Tipps zum Jahresende (Teil 2)
Zur Prüfung der letzten Steueraktivitäten noch ein paar Hinweise für Unternehmer:
Spenden: Spenden aus dem Betriebsvermögen an begünstigte Institutionen (z.B. Forschungseinrichtungen, mildtätige Zwecke) sind bis maximal 10% des laufenden Gewinnes steuerlich absetzbar. Damit sie im Jahr 2022 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2022 bezahlt werden. Auch Geld- und Sachspenden für Katastrophen sind (unbegrenzt) absetzbar, wenn sie eine Werbewirksamkeit (z.B. Erwähnung auf der Homepage) haben. Darunter fallen auch Spenden im Zusammenhang mit dem Ukraine Krieg.
Teuerungsprämie: In den Jahren 2022 und 2023 kann an die Arbeitnehmer eine steuerfreie Teuerungsprämie bis zu EUR 3.000 ausbezahlt werden. Die Teuerungsprämie ist auch von den Sozialversicherungsbeiträgen und den Lohnnebenkosten befreit. Voraussetzung ist, dass es sich um zusätzliche Zahlungen handelt, die den Arbeitnehmern bisher nicht gewährt wurden.
GSVG Befreiung: Gewerbetreibende und Ärzte können sich für das Jahr 2022 noch rückwirkend bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) befreien lassen, wenn ihr Jahresumsatz unter EUR 35.000 und ihre steuerpflichtigen Einkünfte unter EUR 5.830,20 liegen. Der Antrag muss am 31.12.2022 bei der SVS einlangen. Die Befreiung ist sinnvoll, wenn bereits aufgrund einer anderen Tätigkeit (z.B. Dienstverhältnis) ein Versicherungsschutz gegeben ist. Wurden bereits Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen, gilt die Befreiung von den Krankenversicherungsbeiträgen erst ab Einlangen des Antrages.