Tipps zum Jahresende
Zur Prüfung der letzten Steueraktivitäten noch ein paar Hinweise für Unternehmer in Kurzform.
Spenden: Spenden aus dem Betriebsvermögen an begünstigte Institutionen (z.B. Forschungseinrichtungen, mildtätige Zwecke, Katastrophenschäden) sind steuerlich absetzbar. Die Spenden können in Höhe von max. zehn Prozent des Gewinnes des laufenden Wirtschaftsjahres abgesetzt werden. Sie müssen jedoch spätestens bis 31.12.2019 geleistet werden.
Weihnachtsgeschenke: Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter sind bis zu einer Höhe von 186 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich dabei um Sachzuwendungen (z.B. Warengutscheine oder Goldmünzen) handelt. Achtung: Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig!
Zukunftssicherung: Zuwendungen des Dienstgebers für zukunftssichernde Maßnahmen seiner Dienstnehmer sind bis 300 Euro (pro Jahr und Dienstnehmer) lohnsteuer-und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung dafür ist, dass sie für alle oder eine bestimmte Gruppe von Dienstnehmern geleistet werden. Dazu gehören z.B. Prämien für Lebens-, Unfall- oder Krankenversicherungen.
Dienst-bzw. Firmenjubiläen: Sachzuwendungen an Dienstnehmer, die anlässlich eines Dienst- bzw. Firmenjubiläums gewährt werden, sind bis 186 Euro steuerfrei.
Kinderbetreuungskosten: Leister der Dienstgeber für alle oder eine bestimmte Gruppe seiner Dienstnehmer einen Zuschuss zur Kinderbetreuung (max. 1000 EUR jährlich pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr), ist dieser Zuschuss unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei.