Tipps zum Jahresende
Zur Prüfung der letzten Steueraktivitäten noch ein paar Hinweise für Unternehmer in Kurzform:
• Aufbewahrungspflicht: Am 31.12.2021 endet die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen und Belege des Jahres 2014. Davon ausgenommen sind Unterlagen, die in einem anhängigen Berufungsverfahren von Bedeutung sind. Unterlagen die Grundstücke betreffen müssen 22 Jahre aufbewahrt werden. Auch die Corona Förderungen haben längere Aufbewahrungsfristen mit sich gebracht. Die Aufbewahrungspflicht betreffend die Kurzarbeit und die Investitionsprämie betragen 10 Jahre und jene für die COFAG Förderungen 7 Jahre ab Ende des Jahres in dem die letzte Auszahlung erfolgt ist. Wenn die Unterlagen elektronisch archiviert werden, muss eine inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe jederzeit gewährleistet sein.
• Kinderbetreuungskosten: Leistet der Dienstgeber für alle oder eine bestimmte Gruppe seiner Dienstnehmer einen Zuschuss zur Kinderbetreuung, ist dieser Zuschuss (max. EUR 1.000 jährlich pro Kind bis zum 10. Lebensjahr) steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Zuschuss darf nicht an den Arbeitnehmer, sondern muss direkt an eine pädagogisch qualifizierte Person oder an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung geleistet werden.
• Corona Prämie: Auch für das Kalenderjahr 2021 können Dienstgeber ihren Mitarbeitern eine steuer- und sozialversicherungsfreie Corona Prämie bis zu EUR 3.000 gewähren. Die Prämie muss bis Februar 2022 ausbezahlt werden und ist von den Lohnnebenkosten befreit.