Tipps für Arbeitnehmer zum Jahresende

Am 31.12.2015 endet die Frist für den Antrag auf die Arbeitnehmerveranlagung 2010. Wer zwecks Geltendmachung von Steuervorteilen eine Veranlagung beantragen möchte, hat dafür fünf Jahre Zeit. Rückerstattungen von Lohnsteuern sind unter anderem bei schwankenden Bezügen, bei Geltendmachung von Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbeträgen bzw. des Kinderzuschlages, bei Verlusten aus anderen Einkünften oder bei Gutschriften durch Negativsteuern zu erwarten. Auch Werbungskosten (zB vom Arbeitgeber nicht ersetzte Fortbildungskosten), Pendlerpauschale und Pendlereuro, Sonderausgaben (zB Spenden oder Kirchenbeiträge) oder außergewöhnliche Belastungen (zB Kinderbetreuungskosten) bringen eine Steuer-refundierung. Derartige Ausgaben können nur in dem Jahr von der Steuer abgesetzt werden, in dem diese auch bezahlt worden sind.

Wer im Jahr 2012 aufgrund einer Mehrfachversicherung (zB gleichzeitig zwei oder mehr Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeit) über die Höchstbemessungsgrundlage hinaus Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese bis 31.12.2015 rückerstatten lassen. Die Rückerstattung ist lohn- bzw. einkommensteuerpflichtig.