Termin 30. September

Kapitalgesellschaften und sogenannte verdeckte Kapitalgesellschaften (GmbH & Co KG) sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse bis spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag in elektronischer Form beim zuständigen Firmenbuch offen zu legen. Für den Regelbilanzstichtag 31.12.2015 endet die Offenlegungsfrist daher am 30.09.2016. Wird diese Frist nicht eingehalten, drohen Zwangsstrafen, die jedem Geschäftsführer und auch der Gesellschaft vorgeschrieben werden.

Nur noch bis Ende September können Anträge auf Herabsetzung der laufenden Steuervorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer an das Finanzamt gestellt werden. Eine Ausnahme besteht für vom Hochwasser betroffene Personen und Firmen, dort sind Anträge bis 31.10.2016 möglich. Für die Beiträge zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft kann dagegen bis zum Jahresende ein Herabsetzungsantrag gestellt werden, wenn der voraussichtliche Gewinn unter der vorläufigen Beitragsgrundlage liegt.

All jene Arbeitnehmer und Pensionisten, die entweder von mehreren Arbeitgebern oder pensionsauszahlenden Stellen Bezüge erhalten haben, oder bei denen Absetzbeträge zu Unrecht berücksichtigt wurden, müssen bis zum 30.09.2016 eine Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt einreichen.