Termin 30. Juni

Die Einkommensteuererklärung ist grundsätzlich bis Ende April des Folgejahres beim zuständigen Finanzamt (Wohnsitzfinanzamt) abzugeben. Bei der (grundsätzlich verpflichtenden) elektronischen Übermittlung der Abgabenerklärung verlängert sich die Frist auf den bis 30.Juni des Folgejahres. Für jene, die von Wirtschaftstreuhändern vertreten werden, gibt es darüber hinaus noch quotenmäßig vereinbarte Fristen. Die jeweiligen Fristen können auf Antrag auch verlängert werden.

Wer Investitionen, über 400,- Euro Einzelwert, noch im ersten Halbjahr tätigt, kann im ersten Jahr die volle Jahresabschreibung steuerlich geltend machen (ansonsten nur die halbe Abschreibung). Der Alleinverdiener-Absetzbetrag steht nur dann zu, wenn man mindestens sechs volle Monate verheiratet war. Die erhöhte Einkommensgrenze für den Alleinverdiener-Absetzbetrag, die Sonderausgabenerhöhung und der Mehrkindzuschlag setzen voraus, dass zumindest mehr als die Hälfte des Jahres Familienbeihilfe für Kinder bezogen wurde.

Ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, können noch bis 30.06.2018 einen Antrag auf Rückerstattung österreichischer Vorsteuern 2017 stellen. Der Antrag muss beim Finanzamt Graz-Stadt eingebracht werden. Auch die Vorsteuervergütung österreichischer Unternehmer im Drittland endet am 30.06.2018. Rückerstattungsanträge für Vorsteuern innerhalb der Europäischen Union können elektronisch eingebracht werden. Die Einreichfrist verlängert sich in diesen Fällen bis zum 30.09.2018.