SV-Werte 2020 für Unternehmer
Die neue Höchstbemessungsgrundlage für die Sozialversicherung beträgt EUR 6.265,00 pro Monat bzw. EUR 75.180,00 pro Jahr (Wert 2019: 6.090,00 pro Monat und 73.080,00 pro Jahr). Bis maximal zu diesem Betrag werden die Beiträge von der neuen Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) vorgeschrieben. Die Beitragsätze für die Pensionsversicherung sind mit 18,5% gleich hoch geblieben, die Krankenversicherungsbeiträge wurden um 0,85 Prozentpunkte auf 6,8% gesenkt. Daneben wird die Selbständigenvorsorge unverändert in Höhe von 1,53% der Grundlage vorgeschrieben und ein fixer Beitrag für die Unfallversicherung (EUR 10,09 pro Monat oder EUR 121,08 pro Jahr). Grundlage für die endgültige Vorschreibung ist der erzielte steuerpflichtige Gewinn des Jahres zuzüglich der vorgeschriebenen Beiträge für die Sozialversicherung. Die Beiträge werden zunächst auf der Basis einer vorläufigen Beitragsgrundlage vorgeschrieben. Diese richtet sich nach der mit einem Aktualisierungsfaktor vervielfachten Bemessungsgrundlage des drittvorangegangenen Jahres. Diese vorläufig vorgeschriebenen Beiträge können auf Antrag an die erwarteten wirtschaftlichen Ergebnisse des Jahres angepasst werden. Für Gewerbetreibende besteht im Gegensatz zu neuen Selbständigen (das sind vereinfacht Unternehmer, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit keinen Gewerbeschein benötigen) auch eine Mindestbeitragsgrundlage. Es müssen also auch Beiträge bezahlt werden, wenn Ergebnisse unter diesen Grenzen erzielt werden. Die Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung beträgt monatlich EUR 574,36 bzw jährlich EUR 6.892,32 und in der Krankenversicherung monatlich EUR 460,66 bzw. jährlich EUR 5.527,92. Neue Selbständige zahlen Beiträge erst ab Überschreiten der Versicherungsgrenze von monatlich EUR 460,66 oder jährlich EUR 5.527,92.