Strafen
Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Organen der Europäischen Union verhängt werden, sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Auch eine Rückstellung für Geldstrafen ist gemäß den Einkommensteuerrichtlinien (unabhängig vom Verschulden) nicht mehr zulässig. Die Frage, ob eine Strafe vorliegt, ist nach dem Maßstab jedes Rechtsbereiches zu beurteilen, der die Sanktion vorsieht. Unter den Begriff der Strafe fallen z.B. auch Verkehrsstrafen, Verbandsgeldbußen, Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz oder Diversionszahlungen.
Pauschalierter Schadenersatz
Im Gegensatz dazu stellen „Vertragsstrafen“ keine Strafen, sondern einen pauschalierten Schadenersatz dar und sind deshalb steuerlich abzugsfähig. Zahlungen für eine Inanspruchnahme aus den Folgen von strafbaren Handlungen (z.B. Schadenswiedergutmachungen) sind dann abzugsfähig, wenn sie der betrieblichen Sphäre zuzurechnen sind und davon auszugehen ist, dass das strafbare Verhalten entdeckt wird.
Der Beitragszuschlag nach dem ASVG (der wegen der unterlassenen Anmeldung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung und Arbeitsantritt verhängt wird) stellt ebenfalls keine Strafe, sondern einen steuerlichen abzugsfähigen pauschalierten Schadenersatz dar. Strafen, die über einen Dienstnehmer im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten verhängt werden, sind für den Dienstgeber (der sie trägt) als Betriebsausgabe abzugsfähig. Beim Dienstnehmer liegt allerdingt eine Lohzahlung vor, welche von ihm versteuert werden muss.