Stipendienbesteuerung

Durch des Abgabenänderungsgesetz 2016 kommt es zu einer Änderung bei der Besteuerung von Stipendien. Nach der bisherigen Rechtslage wurden Stipendien, die außerhalb eines Dienstverhältnisses gewährt wurden, als nicht einkommensteuerpflichtig beurteilt. Hingegen wurden jene Stipendien, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses gewährt wurden, als steuerpflichtig behandelt. Seit dem 01.01.2017 ist die Steuerpflicht der Stipendien einheitlich geregelt.

Einkünfte aus Stipendien für wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten gelten nunmehr als Einkünfte aus selbständiger Arbeit, wenn sie nicht einem Dienstverhältnis zuzuordnen sind und wirtschaftlich einen Einkommensersatz darstellen. Das ist dann der Fall, wenn das Stipendium höher ist als die Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter (derzeit EUR 7.272 pro Jahr). Diese neue Bestimmung betrifft vor allem Dissertations-, Habilitations- und Forschungsstipendien.

Nicht umfasst von der neuen Regelung sind Preise für wissenschaftliche Arbeiten und Leistungsstipendien (da sie keinen Einkommensersatz darstellen) sowie einmalige Zuwendungen die lediglich Kosten abdecken (z.B. Fachliteratur bzw. Reisekosten). Weiters gibt es eine Steuerbefreiung für Stipendien welche die Wissenschaft und Forschung im Inland fördern, kein Dienstverhältnis vorliegt und das Gesamteinkommen des Stipendienbeziehers unter EUR 11.000 liegt. Achtung: diese können aber sozialversicherungspflichtig sein.