Steuertipps zum Jahresende für Arbeitnehmer

Am 31.12.2022 endet die Frist für den Antrag auf die Arbeitnehmerveranlagung 2017. Wer zwecks Geltendmachung von Steuervorteilen eine Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt beantragen möchte, hat dafür 5 Jahre Zeit. Zu einer Steuerrückerstattung kann es zum Beispiel bei unterjährig schwankenden Bezügen kommen oder wenn Steuerabsetzbeträge wie der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag oder der Unterhaltsabsetzbetrag geltend gemacht werden können. Gutschriften sind auch durch Negativsteuern möglich.

Wer im Jahr 2019 aufgrund einer Mehrfachversicherung (zB gleichzeitig zwei oder mehr Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeit) über die Höchstbemessungsgrundlage hinaus Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese bis 31.12.2022 rückerstatten lassen (11,4% Pensionsversicherung, 4% Krankenversicherung, 3% Arbeitslosenversicherung). Der Rückerstattungsantrag für die Pensions-versicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.

Werbungskosten, wie zB. für Fortbildungskosten, Sonderausgaben, wie zB. für Spenden oder außergewöhnliche Belastungen (ua. nicht von den Kassen ersetzte Arztkosten) müssen bis zum 31.12.2022 bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können. Auch heuer geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten können noch heuer abgesetzt werden.