Steuertipps zum Jahresende für Arbeitnehmer
Wer im Jahr 2018 aufgrund einer Mehrfachversicherung (zB gleichzeitig zwei oder mehr Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeit) über die Höchstbemessungsgrundlage hinaus Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese bis 31.12.2021 rückerstatten lassen (11,4% Pensionsversicherung, 4% Krankenversicherung, 3% Arbeitslosenversicherung). Der Rückerstattungsantrag für die Pensions-Versicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.
Am 31.12.2021 endet die Frist für den Antrag auf die Arbeitnehmerveranlagung 2016. Wer zwecks Geltendmachung von Steuervorteilen eine Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt beantragen möchte, hat dafür 5 Jahre Zeit. Zu einer Steuerrefundierung kann es zum Beispiel bei unterjährig schwankenden Bezügen kommen oder wenn Steuerabsetzbeträge (Alleinverdiener, Alleinerzieher oder Unterhalt) geltend gemacht werden können. Auch Verluste aus anderen Einkünften (zB Vermietungen) oder die Geltendmachung von Negativsteuern kann zu Steuergutschriften führen.
Werbungskosten (zB für Arbeitsmittel zuhause), Sonderausgaben (zB Spenden) oder außergewöhnliche Belastungen (zB nicht von den Kassen ersetzte Arztkosten) müssen bis zum 31.12.2021 bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können. Auch in diesem Jahr geleistete Vorauszahlungen für derartige Aufwendungen können noch heuer abgesetzt werden.