Steuertipps zum Jahresende für Arbeitnehmer
Am 31.12.2020 endet die Frist für den Antrag auf die Arbeitnehmerveranlagung 2015. Wer zwecks Geltendmachung von Steuervorteilen eine Veranlagung beim Finanzamt beantragen möchte, hat dafür fünf Jahre Zeit. Zu einer Steuerrückzahlungen kann es unter anderem bei unterjährig schwankenden Bezügen kommen oder wenn ein Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag geltend gemacht wird. Auch die mögliche Gutschrift einer sogenannten Negativsteuer bekommt man nur durch die Erklärungsabgabe.
Daneben führen auch im Jahr 2020 bezahlte Werbungskosten (zB Fortbildungskosten oder Arbeitsmittel), Sonderausgaben (zB Spenden) oder außergewöhnliche Belastungen (zB nicht von den Kassen ersetzte Arztkosten) zu Rückerstattungen. Auch heuer geleistete Vorauszahlungen für derartige Aufwendungen können noch heuer abgesetzt werden.
Wer im Jahr 2017 aufgrund einer Mehrfachversicherung (zB gleichzeitig zwei oder mehr Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeit) über die Höchstbemessungsgrundlage hinaus Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese bis 31.12.2020 rückerstatten lassen. Die Rückerstattung ist lohn- bzw. einkommensteuerpflichtig.