Steuertipps zum Jahresende für Arbeitnehmer
Für einen Antrag auf eine Veranlagung haben die Arbeitnehmer 5 Jahre Zeit. Daher endet am 31.12.2018 die Frist für die Arbeitnehmerveranlagung 2013. Steuergutschriften sind unter anderem bei unterjährig schwankenden Bezügen zu erwarten, oder wenn ein Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. ein Kinderzuschlag geltend gemacht werden kann.
Daneben führen auch Werbungskosten (wie zB Fortbildungskosten), Sonderausgaben (wie zB Steuerberatungskosten) oder außergewöhnliche Belastungen (wie zB Kinderbetreuungskosten) zu Rückerstattungen. Ausgaben können nur in dem Jahr steuerlich abgesetzt werden, in dem sie auch bezahlt wurden. Auch heuer geleistete Vorauszahlungen für derartige Aufwendungen können noch dieses Jahr abgesetzt werden.
Wer im Jahr 2015 aufgrund einer Mehrfachversicherung (zB gleichzeitig zwei oder mehr Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeit) über die Höchstbemessungsgrundlage hinaus Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese bis 31.12.2018 teilweise rückerstatten lassen. Die Rückerstattung ist lohn- bzw. einkommensteuerpflichtig.