Steuertipps zum Jahresende

Zur Prüfung der letzten Steueraktivitäten nochmals ein paar Hinweise für Unternehmer:

• GSVG Befreiung:

Gewerbetreibende und Ärzte können sich rückwirkend für das Jahr 2019 bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) befreien lassen, wenn ihr Jahresumsatz unter EUR 30.000 und ihre steuerpflichtigen Einkünfte unter EUR 5.361,72 liegen. Der Antrag muss spätestens am 31.12.2019 bei der SVA einlangen. Die Befreiung ist dann sinnvoll, wenn bereits aufgrund einer anderen Tätigkeit (z.B. Dienstverhältnis) ein Versicherungsschutz gegeben ist.

• Energieabgabenvergütung:

Energieintensive Betriebe können sich die bezahlte Energieabgabe teilweise zurückerstatten lassen. Der Antrag für das Jahr 2014 kann noch bis zum 31.12.2019 beim Finanzamt eingebracht werden.

• Aufbewahrungspflicht:

Am 31.12.2019 endet die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen und Belege des Jahres 2012. Davon ausgenommen sind Unterlagen, die in einem anhängigen Beschwerde-oder Gerichtsverfahren von Bedeutung sind. Unterlagen die Grundstücke betreffen müssen 22 Jahre aufbewahrt werden.

Jobticket:

Die Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels („Jobticket“) können vom Dienstgeber auch dann steuerfrei übernommen werden, wenn kein Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht. Die Rechnung muss auf den Arbeitgeber lauten und hat den Namen des Arbeitnehmers zu beinhalten. Achtung: Ein reiner Kostenersatz des Arbeitgebers ist als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu versteuern.